Das Projekt wurde am
30.11.08 abgeschlossen
Wettbewerb zur Förderung
des Nichtrauchens
In Deutschland ist der betriebliche Nichtraucherschutz seit dem Jahr 2002 in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesetzlich geregelt.
§ 5 Nichtraucherschutz der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBI.I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Alle Arbeitgeber sind seitdem ausdrücklich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz wirksam zu schützen. Wie es auch bei anderen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen üblich ist, wird die Einhaltung des Nichtraucherschutz-Paragraphen von den zuständigen Kontrollbehörden, hier Gewerbeaufsichtsämtern, überwacht.
Befragungen aus dem Jahr 2004 zeigen, dass noch immer rund 27 % der nicht rauchenden Beschäftigten täglich dem Passivrauchen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Passivrauchen am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Belästigung, sondern eine echte Gesundheitsgefahr.
Die konkrete Ausgestaltung des betrieblichen Nichtraucherschutzes unterliegt der Mitbestimmung: Arbeitgeber und Beschäftigtenvertretung müssen sich über die praktischen Nichtraucherschutz-Maßnahmen im Betrieb verständigen. Gibt es in einem Betrieb keinen Betriebsrat, obliegt die Umsetzung dem Arbeitgeber.
Die praktische Umsetzung des betrieblichen Nichtraucherschutzes ist oftmals leichter als gedacht. Die mitunter befürchteten langwierigen Widerstände bleiben aus, wenn die einmal beschlossenen Nichtraucherschutz-Regelungen klar und überzeugend vermittelt werden. Auch die rauchenden Beschäftigten gewöhnen sich meist schnell an die neue Situation.
Denn letztlich gilt auch für sie: Rauchfrei tut gut!
Gerade in kleineren Betrieben führen schon wenige Schritte zum Erfolg:
1. Miteinander reden
2. Den Betrieb rauchfrei machen
3. Rauchfrei bleiben
Am Anfang ist es wichtig, sich mit den Beschäftigten - oder dem Betriebsrat -auszutauschen und über die konkrete Umsetzung des Nichtraucherschutzes zu verständigen. Ausgangspunkt sollte dabei die gesetzliche Regelung zum Nichtraucherschutz sein (Paragraph 5 ArbStättV). Es darf dabei also nicht um die Ausgrenzung von rauchenden Beschäftigten gehen. Im Mittelpunkt muss der Gesundheitsschutz für alle stehen. Gerade die nicht rauchenden Beschäftigten sind vor dem Tabakrauch an der Arbeitsstätte wirksam zu schützen. Tabakrauch darf hier nicht zu riechen sein.
Dieses Ziel wird am einfachsten und wirksamsten durch ein betriebliches Rauchverbot erreicht. Wenn es in einem Betrieb Einzelbüros gibt, ist der betriebliche Nichtraucherschutz eventuell anders umzusetzen.
Miteinander zu reden ist gerade in diesem ersten Schritt besonders wichtig, denn es geht darum, rauchfreie Arbeitsplätze gemeinsam zu gestalten. Durch die Beteiligung am Entscheidungsprozess lassen sich auch Raucher leichter von der Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes überzeugen. Ein betriebliches Rauchverbot wird dann besser akzeptiert und eingehalten.
Wenn Sie sich über das Rauchverbot verständigt haben, bleiben meist viele ganz praktische Dinge zu tun.
So müssen zum Beispiel die so genannten Raucherbereiche – also Bereiche, wo noch geraucht werden darf – festgelegt werden. Rauchende Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Unterstand im Außenbereich, der sie vor Wind und Regen schützt. Diesen Unterstand muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Er kann anstelle eines Unterstandes auch einen Raucherpausenraum im Gebäude einrichten. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet. In jedem Fall muss er den nicht rauchenden Beschäftigten einen rauchfreien Pausenraum anbieten. Bei zusätzlichen, freiwillig eingerichteten Raucherpausenräumen ist zu bedenken, dass der Tabakrauch aus dem Raum nicht in andere Nichtraucherbereiche im Gebäude abzieht. Da Tabakrauch sehr flüchtig ist, ist dies nicht immer ohne weiteres sicherzustellen. Wenn es in einem Betrieb als Pausenraum eine Caféteria oder eine kleine Kantine gibt, so ist zu prüfen, inwieweit der Nichtraucherschutz auch hier gesetzlich ist.
Wenn die rauchenden Beschäftigten wegen des Rauchverbotes nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz rauchen dürfen, kann es geschehen, dass sie den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen, um im Außenbereich oder in einem Raucherpausenraum zu rauchen. Hier ist zu regeln, ob solche zusätzlichen Zigarettenpausen erlaubt werden und wie mit der so verlorenen Arbeitszeit verfahren wird.
Außerdem sind folgende praktische Dinge zu regeln:
Es hat sich bewährt, den betrieblichen Nichtraucherschutz im Anschluss in einer Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz festzuschreiben. Dies hat folgende Vorteile:
ACHTUNG
Für alle Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb „Unser Betrieb macht rauchfrei!“
Sind die rauchfreien Arbeitsplätze einmal eingerichtet, ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Rauchverbot auch von allen eingehalten wird.
Es sollte klar sein, dass Verstöße nicht ohne Konsequenzen bleiben.
Manchmal ist es auch nötig, die Regelungen zu überprüfen und zu verändern.
Vieles spricht dafür, rauchfrei zu bleiben, zum Beispiel:
Am besten gelingt es Betrieben, rauchfrei zu bleiben, wenn sie gleichzeitig auch den Rauchstopp der Beschäftigten mit passenden Angeboten unterstützen.
Dies ist auch schon mit wenig Aufwand möglich!